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So verhandeln Sie mit streitbaren Kunden souverän und erfolgreich (Teil 1)

veröffentlicht am 02.04.2011
Der Kunde hört zu, fragt interessiert, ist vom Angebot begeistert. "Alles klar", denken Sie, "der Abschluss ist Im Kasten". Dann kommt die kalte Dusche: "Sie sind 6 % zu teuer!" Der Kunde fordert mit großer Härte unmögliche Zugeständnisse. Was tun? Die Forderung akzeptieren und Firmengeld verschenken? Den Auftrag und auch die Folgegeschäfte sausen lassen?

Mein Kollege Heinz G. Eggert von „Besser verkaufen” zeigt Ihnen in diesem zweiteiligen Beitrag, wie Sie auch streitbare Kunden erfolgreich und ohne große finanzielle "Blessuren" zum Abschluss bringen.
Die Redaktion von  „Besser verkaufen” stellt Ihnen heute ein aktuelles Urteil vor, mit dem Sie hier Einsparpotenziale nutzen können - pünktlich zu den derzeit stark steigenden Benzinpreisen, die immer mehr Dienstwagenfahrer dazu veranlassen, auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. Diese fahren mit ihrem Dienstwagen zu einem Park-and-ride-Parkplatz und legen die restliche Strecke mit der Regionalbahn zurück oder benutzen für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sogar ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel.

Dass die Dienstwagenfahrer in diesen Fällen für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Parkplatz bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keinen geldwerten Vorteil versteuern wollen, ist verständlich. Müssen sie auch nicht, hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg jetzt entschieden. Vorausgesetzt, sie weisen die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch eine Jahresfahrkarte oder fortlaufende Monatsfahrkarten nach (FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 25.6.2010, Az. 9 K 9150/07, veröffentlicht am 27.9.2010).

Finanzrichter greifen Urteile des Bundesfinanzhofs auf
Damit nennt ein deutsches Finanzgericht zum ersten Mal konkrete Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um die Versteuerung der privaten Mitbenutzung eines Dienstwagens bei Anwendung der 1 %- Regelung spürbar zu senken - und "ergänzt" damit das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04 und Az. VI R 68/05), das den Weg zu dieser Gestaltungsmöglichkeit frei gemacht hat.

Generell gilt:
Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03 % des Brutto-Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Vorausgesetzt, das Fahrzeug darf auch zu diesem Zweck genutzt werden.

Leitender Angestellter ließ bei Fahrten ins Büro den Dienstwagen stehen
Im jetzt entschiedenen Fall durfte ein leitender Angestellter seinen Dienstwagen für private Fahrten und insbesondere auch für Fahrten zwischen Wohnung und Büro mitbenutzen. Gegenüber dem Unternehmen gab er an, die Strecke zwischen Wohnung und Büro mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Daraufhin strich das Unternehmen in den Gehaltsabrechnungen den 0,03 %-Zuschlag für die private Mitbenutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Büro.

Zum Streit mit dem Finanzamt kam es nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung: Das Finanzamt schickte dem Unternehmen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, in dem es Steuern auf den 0,03 %-Zuschlag nachforderte.

Sinn und Zweck des 0,03 %-Zuschlags
Zunächst erinnern die Finanzrichter an den Sinn und Zweck der 0,03 %-Regelung. Danach ist dieser Zuschlag ein Korrekturposten zur Entfernungspauschale, die auch bei einer unentgeltlichen Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Büro gewährt wird.

Die Folge: Konsequenterweise darf bei dem 0,03 %-Zuschlag dann auch nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für diese Fahrten abgestellt werden. Und auch darin folgen die Finanzrichter dem Bundesfinanzhof: Auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt wird, darf das Finanzamt dann nicht mehr verweisen, wenn Unternehmen und private Steuerzahler einen abweichenden Geschehensablauf schildern und konkret belegen.

Diese Belege helfen Ihnen, Steuern zu sparen
Nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg muss das Finanzamt bei Vorlage folgender Unterlagen akzeptieren, dass der 0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Büro ersatzlos entfällt: Der Dienstwagenfahrer legt eine auf seinen Namen lautende Jahresfahrkarte vor. Die Vorlage einer übertragbaren Fahrkarte reicht nicht aus. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann auch mit Monatsfahrkarten anstelle einer Jahresfahrkarte nachgewiesen werden.

Soweit eine Monats- oder Jahresfahrkarte nicht vorgelegt werden kann, lassen es die Finanzrichter zu, den Kauf der Fahrkarten auf andere Weise nachzuweisen, etwa durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Verkehrsunternehmens.
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