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Kündigung vor Dienstantritt: Welche Kündigungsfrist gilt?

veröffentlicht am 17.11.2011
Die folgenden 4 Tipps unserer Kollegen von „Besser verkaufen” helfen sogar dann, wenn Sie unter hohem Stress stehen und kaum Zeit haben
Das ist einem Ihrer Kollegen vor nicht allzu langer Zeit geschehen - er wandte sich an die Redaktion von „Besser verkaufen” um herauszufinden, was in einer solchen Situation zu tun ist.

Hier die Frage des Lesers: Vor ca. 2 Monaten haben wir einen neuen Vertriebsmitarbeiter gesucht. Wir haben ihn zunächst befristet angestellt; zusätzlich haben wir auch eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Für diese Zeit haben wir auch eine Kündigungsfrist festgelegt, und zwar 1 Monat zum Monatsende.

In einem Monat nun sollte der Neue anfangen. Gestern hat er überraschend gekündigt, und zwar genau zum vereinbarten Dienstantritt. Was wir uns nun fragen: Geht das überhaupt? Muss er mit seiner Kündigung nicht zunächst warten, bis das Arbeitsverhältnis erst einmal begonnen hat?

Wann eine Kündigung möglich ist

Das antworteten meine Kollegen: Eine Kündigung ist grundsätzlich schon vor Dienstantritt möglich. Finden sich im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen bzw. Anhaltspunkte, dann beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen.

Ergibt sich aber aus dem Arbeitsvertrag, dass Sie das Arbeitsverhältnis in jedem Fall für die Dauer der Kündigungsfrist durchführen wollten, dann beginnt die Frist erst mit dem vereinbarten Dienstantritt.

Tipp: Mit Musterformulierungen absichern

Sichern Sie sich immer vorher ab. Das geht etwa mit folgenden Formulierungen:

§ ... - Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am ...
2. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung ausgeschlossen.

§ ... - Vertragsstrafe
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, an den Arbeitgeber für den Fall der schuldhaften Nichtaufnahme oder der verspäteten Aufnahme der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeit eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % eines Bruttomonatsverdienstes zu zahlen.
2. Das Gleiche gilt für die vertragswidrige Beendigung der Tätigkeit.
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